Rechtsgrundlage

Wie viele Dinge im Leben, bedarf auch dieser Blog einer Rechtsgrundlage, damit geklärt ist, wer für diese Seiten verantworlich ist. Angaben zum verantwortlichen Redakteur entnehmen Sie bitte dem Impressum.

Presserechtliche Hinweise

Für Schülerzeitungen gelten stets die Vorschriften des jeweiligen Landespressegesetzes, also hier des Berliner Pressegesetzes (§ 48 Abs. 2 SchulG). Damit verbunden sind folgende Verpflichtungen für die Herausgeber von Schülerzeitungen:

Eine Schülerzeitung muss ein Impressum aufweisen.
Eine Schülerzeitung muss Namen und Anschrift des Druckers, des Verlages bzw. des Herausgebers und der verantwortlichen Redakteure enthalten.
Im Rahmen der Schülerzeitung müssen Gegendarstellungen eingeräumt werden, denn bei Tatsachenbehauptungen stehen den betroffenen Personen derartiges zu.
Ein Belegexemplar ist an die im Landespressegesetz benannte Bibliothek abzuliefern.

Mit dem Pressegesetz sind bestimmte Einschränkungen, die die herausgebenden Schüler kennen sollten, verbunden. Im Presserecht ist verankert, dass Schranken der Pressefreiheit durch gesetzliche Regelungen zum Schutze der Jugend und in Bezug auf das Recht der persönlichen Ehre gegeben sind. Zu den einschränkenden gesetzlichen Regelungen gehören auch die schulgesetzlichen Vorschriften, die den Bildungs- und Erziehungsauftrag von Schule konkretisieren. Das bezieht sich im Berliner Schulgesetz auf die Bildungs- und Erziehungsziele des § 3 SchulG.

Zur oben genannten allgemeinen Auskunftspflicht kommt mit hinzu, dass es Aufgabe der Schule ist, ihre Schüler, die sich mit einer Schülerzeitung befassen, über die rechtlichen Feinheiten zu informieren. Dies ist in erster Linie eine Aufgabe des Schulleiters bzw. der Erweiterten Schulleitung nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 SchulG. Diese Aufgabe ist elementarer Bestandteil des schulischen Bildungsauftrages.

Was ist eine Schülerzeitung und wer ist verantwortlich?

Der Gesetzgeber hat im Wesentlichen die übliche Definition für eine Schülerzeitung in § 48 Abs. 2 SchulG übernommen.

Eine Schülerzeitung (gelegentlich auch Schülerzeitschriften genannt) sind periodische Druckerzeugnisse sowie andere akustische, visuelle und elektronische Medien, die von Schülern einer oder mehrerer Schulen herausgegeben, redigiert und vertrieben werden.

Obwohl Schülerzeitungen im Hinblick auf ihre Redakteure , ihren Zweck und ihren Leserkreis in enger Verbindung zur Schule stehen. Stellen sie eine außerschulische Einrichtung dar und unterliegen somit nicht der Verantwortung der Schule. Die rechtsgeschäftliche Verantwortung liegt ausschließlich bei den Herausgebern. Wenn die herausgebenden Schüler nicht volljährig sind, liegt die Verantwortung bei den Erziehungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 106 ff. BGB (Die beschränkte Geschäftsfähigkeit zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr dürfte in diesem Fall eine Einverständniserklärung bzw. Verantwortlichkeit der Eltern nach sich ziehen.)

Zensur?

Die mit der Pressefreiheit und dem Berliner Pressegesetz vorhandenen Grenzen rechtfertigen keine vorbeugende Kontrolle der Schülerzeitung durch die Schule. Der Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG beinhaltet das Verbot einer Vorzensur oder Präventivzensur, Einschränkungen vor der Herstellung und der Verbreitung einer Schülerzeitung sind nicht zulässig. § 48 Abs, 1 SchulG bekräftigt diese Unzulässigkeit mit dem Satz: „Eine Zensur findet nicht statt.”

Welche Möglichkeiten verbleiben der Schule:

Die Schule, in der Regel vertreten durch den Schulleiter, kann den Herausgebern das Angebot der Beratung im Vorfeld der Herausgabe einer Schülerzeitung machen. Er kann mit den Schülern auf freiwilliger Basis vereinbaren, ihm ein Probeexemplar vor Vertrieb zur Verfügung zu stellen, um sie ggf. im Sinne der oben genannten Einschränkungen der Pressefreiheit und Auflagen des Pressegesetzes zu unterstützen. Andererseits ist er Schulleiter für das, was auf dem Schulgelände vertrieben bzw. veröffentlicht wird verantwortlich. Er kann sehr wohl anordnen, dass ihm ein Belegexemplar nicht im Sinne von Zensur, sondern Beratung und Fürsorge, rechtzeitig vorher zugestellt wird. Nur so kann er sachgerecht eine Entscheidung über Vertrieb oder Verbot des Vertriebs auf dem Schulgelände treffen.
Wenn sich sogar vor der Herausgabe einer Schülerzeitung konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Gestaltung der Schülerzeitung ergeben, kann der Schulleiter erst recht die Vorlage der Zeitschrift vor dem Vertrieb anordnen (nach Avenarius Nr. 29.262).
Wenn sich im Vorfeld keine Anhaltspunkte ergeben und der Schulleiter kein Vorabexemplar gefordert hat, wird es zum Vertrieb kommen und dem Schulleiter bleibt nur noch die Möglichkeit zu reagieren.

Der Gesetzgeber (§ 48 Abs. 3 SchulG) hat ihm im Einzelfall die Möglichkeit eingeräumt, den Vertrieb auf dem Schulgelände zu untersagen, wenn der Inhalt der Schülerzeitung

a) gegen Rechtsvorschriften verstößt oder
b) den Schulfrieden erheblich stört.

Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Der Schulleiter muss abwägen, ob mildere Maßnahmen nicht auch in Betracht zu ziehen sind, z.B.

Richtigstellung in der nächsten Ausgabe
Androhung eines künftigen Vertriebsverbotes

Darüber hinaus hat die Schule vertreten durch den Schulleiter die Möglichkeit

privatrechtlich (z.B. Klage auf Widerruf) oder
ggf, strafrechtlich durch Strafanzeige vorzugehen.

Der Vertrieb außerhalb des Schulgeländes kann nicht untersagt werden. Die Schule und insbesondere der Schulleiter muss abwägen zwischen einer eventuellen Auflagensteigerung bei einem Vertriebsverbot auf dem Schulgelände, zwischen den berechtigten schutzwürdigen Interessen einzelner oder des Kollegiums und den atmosphärischen Auswirkungen insgesamt. Keine rechtliche Darstellung nimmt ihm diese Abwägung und Entscheidung ab.

Der Gesetzgeber hat dem Schulleiter gleichzeitig aufgetragen, die Schulkonferenz in ihrer Vermittlerrolle (nach § 75 Abs. 2 SchulG) bei Konflikten einzubeziehen. Nur wenn diese den Konflikt nicht beilegen kann oder nicht rechtzeitig beilegen kann, hat er im Rahmen der Eilkompetenz (§ 70 SchulG) tätig zu werden.

Kommt es zum Vertrieb einer Schülerzeitung, die aufgrund von Rechtsverstößen den hinnehmbaren Rahmen sprengt, so bleiben der Schule nachträgliche Sanktionen unbenommen, Pflichtverletzungen eines Redakteurs können mit Ordnungsmaßnahmen geahndet werden.

Was ist hinnehmbar und was nicht?

Eine Grenzziehung zwischen Hinnehmbarem und nicht Hinnehmbarem ist schwer und es ist stets im Einzelfall abzuwägen.

Mit Sicherheit ist folgendes hinzunehmen:

 

Polemische Kritik von Missständen an der Schule ist in der Regel nicht als Störung des Schulfriedens anzusehen.
Karikaturen oder Glossen über Lehrer und Schüler können durchaus den Schulfrieden stören und die Ehre der Betroffenen herabsetzen, allerdings darf kein enger Maßstab angelegt werden.
Weggeworfene Zeitungsexemplare sind unschön und erhöhen den Reinigungsaufwand, sind aber keine Störung des Schulfriedens und nicht den Zeitungsredakteuren anzulasten.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer diesbezüglichen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass engagierte, überzogene und einseitige Meinungsäußerungen von Jugendlichen und Heranwachsenden nicht in gleicher Weise auf die Goldwaage gelegt werden dürfen wie bei gereiften Menschen.

Nicht hinnehmbar sind z. B.:

 

Hämische Berichterstattung über Angehörige der Schule mit dem Ziel der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte, der Aufforderung sie „kaputtzumachen” oder der Aufruf zu strafbaren Handlungen.
Verbreitung von rechtsextremen Gedankengut bzw. Verstöße gegen die Zielsetzungen des § 1 SchulG und die bildungs- und Erziehungsziele des § 3 SchulG.
Aufruf zum Schülerstreik oder sonstiger Boykott des Unterrichtsbetriebes
Eine Grenzziehung hat der Gesetzgeber mit § 48 Abs. 5 SchulG vorgenommen, wonach einseitige politische Beeinflussung einschließlich Werbung zu politischen Zwecken auf dem Schulgelände während der Unterrichtszeit nicht zulässig sind.

III. Rechtsgrundlagen

 

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Quelle: Schullink Luchterhand- Wolters Kluwer Deutschland GmbH

 

 

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